Sie denken an die Errichtung eines Testaments oder sind persönlich von einer Erbschaft betroffen?
Wir bieten gute Infos zum Thema Erbschaft und Testament: Errichtung eines Testaments, Trauerbewältigung, Ratgeber.
- Soll ich ein Testament errichten oder nicht? Was passiert, wenn ich kein Testament hinterlasse?
- Wer wird mein Erbe antreten?
- Sollte ich eine Patientenverfügung aufsetzen lassen? Ist eine Schenkung nicht sinnvoller als zu vererben?
Wenn Tod und Erbschaft in der Familie oder im Freundeskreis zum Thema werden, haben Sie viele Fragen. Je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder nicht, benötigen Sie verschiedene Ratgeber, Informationen und Hilfen.
Wir bieten gute Infos zum Thema Erbschaft und Testament: Errichtung eines Testaments, Trauerbewältigung, Ratgeber.
Erbrecht: Irgendwann beschäftigt es jeden
Der Begriff „Erbrecht“ hat im Sprachgebrauch einen eher negativen Beigeschmack. Meist geht es um Trauer, Leid und Tod. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist, dass der Nachlass eines verstorbenen Menschen vererbt wird. Für manchen Erben eröffnen sich mit einer Erbschaft
ungeahnte persönliche oder wirtschaftliche Perspektiven. Vererben und erben bedeutet aber auch Verantwortung. Die damit verbundenen Aspekte, die Sie als Vorteile und Nachteile verstehen können, sollten Sie als Erblasser und als Erbe kennen. Erbrecht ist insoweit Lebensgestaltung.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick darüber, was Sie beachten müssen, wenn Sie selber einen Nachlass „vererben“ und welche Rechten und Pflichten auf Sie zukommen, wenn Sie „erben“.
Sie sind Erblasser
Wenn Sie Ihr Vermögen vererben, übertragen Sie mit Ihren Vermögenswerten zwangsläufig auch Ihre sämtlichen Rechte und Pflichten auf den Erben. Ihr Erbe wird Ihr Rechtsnachfolger. Sind mehrere Erben vorhanden, obliegt es Ihrer Verantwortung als Erblasser, Ihr Vermögen so zu übertragen, das es möglichst nicht zu Streitigkeiten kommt und im Idealfall der Familienfriede gewahrt bleibt oder Ihr Lebenswerk (Sie sind Unternehmer oder besitzen eine Kunstsammlung) nicht zerschlagen wird.
10 Fakten zum Thema „vererben“ – Überblick
- Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
- Was ist die gesetzliche Erbfolge?
- Wichtige Aspekte der gesetzlichen Erbfolge
- Typische Standardsituationen beim Erbfall
- Wie steht es mit dem Erbrecht bei der Scheidung?
- Wie ist das mit der Enterbung?
- Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge per Testament?
- Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung
- Testament hinterlegen und registrieren
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Sie sind Erbe
Sind Sie Erbe, kommt es darauf an, die Erbschaft in verantwortungsvoller Weise anzutreten, mit eventuellen Miterben zurecht zu kommen und Enttäuschungen zu vermeiden. Auch wenn Sie nur Verbindlichkeiten erben oder zu erben glauben, müssen Sie wissen, was zu tun ist und wie Sie ein finanzielles Fiasko vermeiden.
10 Fakten zum Thema „erben“ – Überblick
- Wie wird man Erbe?
- Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer?
- Erbschaft annehmen oder ausschlagen?
- Alternative zur Ausschlagung: Nachlassverwaltung
- Wie ist das mit dem Pflichtteil?
- Erbansprüche sind pfändbar!
- Wie ist das mit der Testamentseröffnung?
- Ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft
- Benötigen Sie einen Erbschein?
- Das Erbschaftssteuerrecht ist erbenfreundlich
10 Fakten zum Thema „vererben“
Sind Sie (potentiell) Erblasser, sollten Sie sich frühzeitig damit auseinandersetzen, welche Möglichkeiten das Erbrecht bietet. Hilfreich, wenn nicht Voraussetzung, ist, dass Sie die Grundbegriffe des Erbrechts kennen. Nur so können sie erbrechtliche Gegengegebenheiten zuverlässig gestalten. Schließlich geht es um Ihr Geld!
Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein,…
- wenn Sie kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag beurkundet haben,
- wenn Ihr Testament aus irgendwelchen Gründen unwirksam ist, so dass Ihr Wunscherbe nicht zum Zuge kommt (Beispiel: Sie haben Ihr Testament mit der Schreibmaschine geschrieben) oder
- wenn Ihr Wunscherbe das Erbe ablehnt, auf das Erbe verzichtet oder zum Zeitpunkt Ihres Ablebens bereits selbst verstorben ist oder
- wenn Ihr Wunscherbe sich als erbunwürdig erweist und ein gesetzlicher Erbe Ihr Testament erfolgreich angefochten hat.
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Das Erbrecht akzeptiert nicht, dass Sie diese Welt verlassen, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt. Ihr Vermögen wird also niemals herrenlos. Das Gesetz ordnet dazu Ihre als Erben in Betracht kommenden Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Erblasser sind Sie, also derjenige, dessen Nachlass zu verteilen ist. Das Gesetz kennt fünf Ordnungen. Praktisch relevant sind allenfalls die ersten drei Ordnungen.
- 1.Ordnung: Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) 2. Ordnung: Ihre Eltern und deren Abkömmlinge (Ihre Geschwister, Neffen und Nichten) 3. Ordnung: Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (Ihre Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen)
Wichtige Aspekte der gesetzlichen Erbfolge - Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben gleichfalls ein gesetzliches Erbrecht. Sie stehen gleichberechtigt neben den gesetzlichen Erben der 1. bis 5. Ordnung. Sie gehören
aber keiner dieser Ordnungen an. Der Lebensgefährte einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft ist kein gesetzlicher Erbe. Möchten Sie diese Person bedenken, müssen Sie zwangsläufig ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag notariell beurkunden. - Nicht eheliche und adoptierte Kinder stehenden leiblichen Kindern gleich. Alle Kinder erben gleichermaßen. Pflegekinder erben nur, wenn sie testamentarisch bedacht werden. Hierfür kommt auch ein Vermächtnis in Betracht.
- Lebende Erben schließen nachfolgende Erben innerhalb einer Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ein leibliches Kind des Erblassers erbt also als Erbe der 1. Ordnung allein. Das Enkelkind des Erblassers kommt nicht zum Zuge, solange sein Elternteil als Kind des Erblassers lebt. Erben der 2. Ordnung bleiben, solange ein Erbe der 1. Ordnung lebt, völlig unberücksichtigt. Lebende Erben schließen auch Erben nachfolgender Ordnungen aus. Leben beide Elternteile, sind die Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Elternteil verstorben, erben die Geschwister dessen Erbteil.
Expertentipp:
Sind Ihre Familienverhältnisse auf den ersten Blick schlecht überschaubar, zeichnen Sie sich einen Stammbaum. Beginnen Sie mit sich selbst als Erblasser. Verzeichnen Sie alle in Betracht kommenden Verwandten in der Reihenfolge ihrer Geburt. So sollten Sie die Erbfolge besser bestimmen und verstehen. Vor allem stellen Sie sicher, dass Sie keinen gesetzlichen Erben vergessen und scheinbare Erben ausschließen.
Typische Standardsituationen beim Erbfall
Sie sind verheiratet, leben in Zugewinngemeinschaft und haben ein oder mehrere Kinder
1/4 1. Kind oder dessen Abkömmlinge
1/4 2. Kind oder dessen Abkömmlinge
1/2 Ehegatte/ Lebenspartner
Im Erbfall spielt der Güterstand eine wichtige Rolle. Im Regelfall leben Sie mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt Ihr Ehegatte neben den Verwandten der 1. Ordnung (Ihr Kind) die Hälfte des Nachlasses. Ihr Kind erbt die andere Hälfte. Mehrere Kinder teilen sich die Hälfte. Ist ein Kind verstorben, erbt dessen eigenes Kind, also Ihr Enkelkind an seiner Stelle.
Sie sind verheiratet, leben in Zugewinngemeinschaft und haben keine Kinder
3/4
1/4 o. Geschwister/ Nichten/Neffen
Ehegatte/ Lebenspartner
Sind Sie kinderlos verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der Erbteil Ihres Ehegatten drei Viertel Ihres Vermögens. Das übrige Viertel erben die Verwandten 2. Ordnung, da Sie keine Verwandten 1. Ordnung (Kinder) haben. Verwandte 2. Ordnung sind Ihre Eltern.
Lebt kein Elternteil mehr, treten deren Kinder, also Ihre Geschwister oder wiederum deren Kinder (Ihre Nichten und Neffen) in die Erfolge ein.
Sie sind verheiratet, leben in Gütertrennung und haben Kinder
1/3 1. Kind oder dessen Abkömmlinge
1/3 2. Kind oder dessen Abkömmlinge
1/3 Ehegatte/ Lebenspartner
Haben Sie notariell Gütertrennung vereinbart, erben Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und Ihre Kinder zu gleichen Teilen. Haben Sie ein Kind, erben Ihr Partner und Ihr Kind jeweils die Hälfte. Bei zwei Kindern erhält jeder 1/3. Bei mehr als drei Kindern, erhält Ihr Partner jedoch immer ein Viertel.
Sie sind alleinstehend, nicht verheiratet und kinderlos
Sind Sie alleinstehend (auch verwitwet), haben keine Kinder oder Enkel, lautet die gesetzliche Erbfolge:
- Ihre lebenden Elternteile erben zu gleichen Teilen.
- Ist ein Elternteil verstorben, erbt neben dem überlebenden Elternteil Ihr Geschwisterteil den Anteil des verstorbenen Elternteils. Ist der Geschwisterteil verstorben, erbt nachfolgend dessen Kind, also Ihre Nichte und/oder Ihr Neffe
- Lebt kein Elternteil mehr, erben Ihre Geschwister oder für diese stellvertretend Ihre Nichten oder Neffen.
- Sind Ihre Eltern verstorben und haben Sie keine Geschwister oder Neffen und Nichten, kommen die Groß-, Urgroß- oder weitere Voreltern zum Zug. Oft werden Sie diese Personen kaum mehr kennen.
- Haben Sie überhaupt keine Angehörigen mehr, erbt der Staat. Der Staat übernimmt aber nur Ihre Vermögenswerte. Verbindlichkeiten übernimmt er nicht. Ihre Gläubiger gehen endgültig leer aus.
Wie steht es mit dem Erbrecht bei der Scheidung?
Ehegatten sowie der eingetragene Lebenspartner haben ein gesetzliches Erbrecht. Trennen sich die Partner, erfasst die Trennung auch die Erbfolge. Beantragt der Ehegatte die Scheidung oder der eingetragene Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, erlischt mit der Zustellung des Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrags durch das Gericht an den Partner das gesetzliche Erbrecht des Partners.
Soll das Erbrecht fortbestehen, können und müssen Sie in einem Testament bestimmen, dass das gesetzliche Erbrecht in diesem Fall fortbesteht. Umgekehrt müssen Sie Ihr Testament ändern, wenn Sie den Wunsch haben, dass Sie Ihr Partner nicht mehr beerben soll. Ändern Sie das Testament nicht, bleibt die Erbeinsetzung Ihres Partners im Testament fortbestehen.
Wie ist das mit der Enterbung
„ Du bist enterbt!“ Im Sprachgebrauch bedeutet dieser Ausspruch, dass der Erblasser ein Testament errichtet und einen gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Dem gesetzlichen Erben verbleibt jedoch auch in diesem Fall stets der Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Vollständig enterbt ist der gesetzliche Erbe damit also keineswegs. Dazu müssen Sie zwei Sachverhalte unterscheiden.
Entziehung des Pflichtteils
Möchten Sie einem gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil entziehen, ist Voraussetzung, dass sich der Erbe Ihnen gegenüber als erbunwürdig erwiesen hat. Fälle dieser Art sind Ausnahmen. Das Gesetz erlaubt die Entziehung des Pflichtteils beispielsweise für den Fall, dass ein „Abkömmling„ (also Ihr Kind oder Enkelkind) Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtete oder sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat. Typischer Fall ist auch, dass ein Kind die dem Elternteil gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Sie können den Pflichtteil auch dann entziehen, wenn Ihr Kind zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Anfechtung bei Erbunwürdigkeit
Hat sich ein gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe als erbunwürdig erwiesen, kann jeder, der durch den Wegfall von dessen Erbberechtigung einen Vorteil hat, das Erbe anfechten. Typische Fälle sind, dass diese Person versucht hat, den Erblasser zu töten, ihn daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben oder ihn durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu bestimmt hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
In beiden Fällen kann der Erblasser dem Erben verzeihen. Damit lebt dessen Erbrecht wieder auf.
Die Gretchenfrage: Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge per Testament?
Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch detailliert geregelt. Wer seinen Nachlass nicht testamentarisch regelt, belässt es bei der gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei der gesetzlichen Erbfolge zählt ausschließlich der Grad der Verwandtschaft. Auf die emotionale Beziehung von Erblasser und Erben kann das Gesetz dabei keine Rücksicht nehmen. Schließlich kennt es Ihre Verhältnisse nicht. Oft liegt genau darin ein Problem.
Die gesetzliche Erbfolge ist angesichts der familiären Verhältnisse und der individuellen Gestaltungswünsche oft zu pauschal und damit nicht immer befriedigend. Dann bietet es sich an, ein persönliches und individuelles Testament zu verfassen. Dafür gibt es oft gute Gründe. Sie sollten sich jedenfalls nicht davon abschrecken lassen, ein Testament zu formulieren. Es ist einfacher, als Sie vielleicht denken. Wenn Sie wissen möchten, wie man ein Testament schreibt, lesen Sie die maßgeblichen Details auf unserer Website.
In welchen Situationen sollten Sie ein Testament verfassen?
- Sie sollten dann ein Testament verfassen, wenn Sie das Gefühl haben, dass die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge Ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche nicht angemessen berücksichtigen.
- Ein Testament bietet sich konkret an, wenn Sie Ihnen besonders nahestehende Menschen gut versorgt wissen wollen. Beispiel: Sie möchten Ihren Lebensgefährten, mit dem Sie nicht verheiratet sind, absichern.
- Behindertentestament: Mit der Anordnung einer Nacherbschaft zugunsten eines behinderten Kindes und Testamentsvollstreckung stellen Sie sicher, dass das Kind trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterstützung erhält, ohne dass das ererbte Vermögen hierfür verwendet werden muss.
- Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Lebenspartnerschaft, können Sie mit Ihrem Partner zur gegenseitigen Absicherung ein Ehegattentestament (Berliner Testament) verfassen und sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Haben Sie Kinder, werden diese meist als Schlusserben bestimmt. Eine Öffnungsklausel erlaubt dem überlebenden Partner, das Testament einer sich eventuell veränderten Lebenssituation anzupassen.
- Grenzüberschreitende Erbschaft: Besitzen Sie Vermögenswerte im Ausland (z.B. ein Ferienhaus auf Mallorca), sollten Sie testamentarisch bestimmen, nach welcher Rechtsordnung der Nachlass abgewickelt wird. Tun Sie nichts, gilt ausländisches Recht.
- Sind Sie alleinstehend und haben keine Angehörigen und möchten Sie vermeiden, dass der Staat Ihren Nachlass übernimmt, sollten Sie testamentarisch festlegen, was mit Ihren Vermögenswerten nach dem Ableben geschieht. Beispiel: Sie bestimmen, dass Ihr Nachlass der Krebsforschung zugutekommt.
- Leben Sie in einer Patchwork-Familie, haben Kinder aus erster Ehe und möchten Ihre Kinder und Stiefkinder angemessen am Nachlass beteiligen, sollten Sie ein Testament verfassen.
- Ein Testament kann dazu beitragen, Gutes zu tun, indem Sie beispielsweise gemeinnützige Projekte oder eine gemeinnützige Institution unterstützen. Sie können Ihre Erben verpflichten, ein im Testament bestimmtes Vermächtnis oder eine Auflage zu erfüllen.
- Haben Sie für den Fall Ihres Ablebens bestimmte Wünsche, können Sie in einem Testament eine Auflage bestimmen, die der Erbe erfüllen muss. Beispiel: Grabpflege, Inobhutnahme Ihres Haustieres.
- Im digitalen Zeitalter ist auch Ihr digitaler Nachlass zu regeln. Vielleicht möchten Sie nicht, dass eine bestimmte Person Ihre in irgendwelchen Clouds gespeicherten Daten oder Ihren E-Mail-Schriftverkehr mit anderen Personen zur Kenntnis nimmt. Dann empfiehlt es sich, testamentarisch zu bestimmen, dass eine Person Ihres Vertrauens alles das für Sie regelt, was Sie gerne geregelt hätten.
Warum sollten Sie ein Testament machen?
Es versteht sich von selbst, dass sich niemand gerne mit dem eigenen Ableben beschäftigt. Wenn Sie nichts tun, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Gesetz bestimmt dann, wer Sie beerbt und sorgt dafür, dass Ihr Nachlass gnadenlos an die Personen verteilt wird, die Ihnen verwandtschaftlich am nächsten stehen. Diese gesetzliche Regelung ist nur eine Notlösung, damit Sie diese Welt nicht ohne Erben verlassen.
Möchten Sie jedoch Ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche berücksichtigt wissen, sollten Sie ein Testament verfassen und Ihre Erbfolge in Ihrem Sinne regeln. Es ist einfacher, als Sie vielleicht denken. Wie Sie dies richtig anstellen, darüber wollen wir Sie auf dieser Website informieren. Gerade in Anbetracht der oft unbefriedigenden gesetzlichen Erbfolge schreiben immer mehr Menschen ein Testament. Verpflichtet sind Sie dazu nicht.
Betrachten Sie Nachlassplanung durchaus auch als Zukunftsvorsorge. Bereits wenige Sätze genügen, um manche Unstimmigkeit und Ärgernis zu vermeiden und sicherzustellen, dass diejenigen, denen Sie sich besonders verbunden fühlen, auch ausreichend bedacht werden. Sie sichern den Familienfrieden, erhalten die Substanz Ihres Vermögens oder fördern gemeinnützige Zwecke. Wichtig ist, dass Sie die Erbfolge beurteilen können und die gesetzlichen Formvorschriften beachten. Nur ein formgerechtes Testament ist unangreifbar. Wir zeigen Ihn auf unserer Website, wie sie ein einfaches Testament rechtssicher gestalten. Sind Ihre individuellen Gegebenheiten komplexer oder benötigen Sie eine individuelle Beratung, vermitteln wir Sie gerne an einen unserer Kooperationspartner, die Ihnen als zugelassene Rechtsanwälte im Erbrecht hilfreich zur Seite stehen.
Testamente sind etwas Besonderes!
Ein Testament ist etwas Besonderes . Wenn Sie ein Testament verfassen, dürfen Sie die Gewissheit haben, dass Ihr Wille über den Tod hinaus respektiert wird. Testamente sind Spiegelbilder des Lebens. Ein Testament ist mehr als die bloße Entscheidung, wer einen beerben soll. Es ist das Ergebnis einer emotionalen Bewertung von Sachverhalten und Personen, die den eigenen Lebensweg geprägt haben.
Wenn Sie das Testament dann auch noch mit einem Vermächtnis verbinden, können Sie Ihren letzten Willen noch individueller und persönlicher gestalten. Mit einem Testament lassen sich einer bestimmten Person oder einer Institution Vermögenswerte jedweder Art zukommen. Allein schon das Wort „Vermächtnis“ trägt etwas Bedeutendes, Historisches und Persönliches in sich und fordert geradezu heraus, es zweckmäßig einzusetzen.
Ihre Entscheidung, Ihren letzten Willen zu verfassen, verdient Respekt. Sie sagen nicht einfach: „Nach mir die Sintflut“. Sie zeigen, dass Sie auch nach Ihrem Ableben Verantwortung übernehmen und die Welt nicht sich selbst überlassen wollen. Sie können demjenigen, den Sie bedenken, danken, dass er Sie vielleicht im Leben begleitet und Interesse und Teilhabe an Ihrem Leben gezeigt hat, er Ihnen und der Gesellschaft wertvolle Dienste leistet oder beispielsweise als gemeinnützige Organisation die Chance bietet, Ihre Vermögenswerte in einer Weise einzusetzen, dass auch andere Menschen davon Vorteile haben.
Welche Vorteile bietet ein Vermächtnis
Sie brauchen eine bestimmte Person nicht unbedingt als Erben einzusetzen, wenn Sie sie bedenken wollen. Oft erfüllt auch ein Vermächtnis diesen Zweck.
Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er braucht sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses kümmern, mit anderen Erben um den Nachlass streiten und haftet nicht für Verbindlichkeiten. Sofern Sie einem Erben zugleich ein Vermächtnis aussetzen, wird das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet. Sie können es auch bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und beschränken sich im Testament darauf, ein Vermächtnis aussetzen. Die Erben sind verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den zugedachten Vermögenswert auszuhändigen und das Vermächtnis bedingungslos zu erfüllen.
Ein Vermächtnis ist wie ein Zeugnis. Derjenige, der es erhält, darf sich ausgezeichnet fühlen, sei es für eine besondere emotionale Verbundenheit, für seine liebevolle Zuwendung oder für besondere Leistungen oder sei für sein uneigennütziges, oft gemeinnütziges Engagement und die Ziele, die mit Ihren Interessen im Einklang stehen.
Was auch immer Ihre Motive sind. Ein Vermächtnis ist idealerweise geeignet, alle Wünsche testamentarisch umzusetzen. Es ist nicht nur die Freude und oft die Überraschung, wenn der Begünstigte erfährt, dass Sie gerade ihn bedacht haben und offensichtlich besonders schätzen. Sie dürfen sicher sein, dass Sie Ihre Personen im Gedächtnis verankern und Ihnen ein ehrenvolles Andenken gewahrt bleibt.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Testamentsvollstreckung
Sie können Ihr Testament bestmöglich formulieren. Es ist dennoch nichts wert, wenn sich Ihr letzter Wille nach Ihrem Ableben nicht in die Tat umsetzen lässt. Um die Umsetzung zu gewährleisten, können Sie die Testamentsvollstreckung anordnen. Testamentsvollstrecker kann jeder werden, dem Sie die Aufgabe zutrauen und dem Sie persönlich vertrauen. Da niemand verpflichtet ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen, sollten Sie sich vorher abstimmen. Andernfalls riskieren Sie, dass die bedachte Person das Amt ablehnt. Das Honorar können Sie individuell vereinbaren.
Hinterlegen Sie Ihr Testament und lassen es registrieren!
Manch ein Testament wird verfälscht oder beseitigt. Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Testament im Erbfall aufgefunden und nicht missbraucht wird, sollten Sie es beim örtlichen Amtsgericht als Nachlassgericht hinterlegen. Sie zahlen 75 EUR Gebühr. Das Nachlassgericht lässt Ihr Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren. Über das Standesamt erfährt das Register von Ihrem Ableben und informiert das Nachlassgericht. Dieses eröffnet dann das dort hinterlegte Testament. Die Registrierung kostet einmalig 15 EUR. Alternativ können Sie Ihr Testament auch notariell beurkunden. Auch dann wird es im Testamentsregister registriert und mit Sicherheit aufgefunden.
Denken Sie auch an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung
Ein Testament ist Nachlassplanung. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind Vorsorgeplanung. Wir informieren Sie auf unserer Website auch zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, welche Person Ihres Vertrauens für
Sie handelt, wenn Sie körperlich oder psychisch außerstande sind, für sich selbst Entscheidungen zu treffen. Verfassen Sie eine Patientenverfügung, schützen Sie sich davor, dass Ärzte Sie gegen Ihren Willen bis in den Tod hinein mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin behandeln, falls Sie Ihren Willen selbst nicht mehr kundtun können.
Sie sind Erbe oder Hinterbliebener
Wie wird man Erbe?
Erbe wird man von selbst. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Person gesetzlicher Erbe ist oder in einem Testament durch den Erblasser zum Erben bestimmt wurde. Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erbe den Nachlass, ohne dass er in irgendeiner Form mitwirken müsste. Der Erbe erbt ohne sein Wissen und gegebenenfalls auch gegen den eigenen Willen. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben über.
Erbe wird nur, wer erbfähig ist. Erbfähig ist, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Lässt sich nicht feststellen, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind, vermutet das Gesetz, das alle gleichzeitig verstorben sind. Allerdings kann auch ein bereits gezeugtes, beim Erbfall aber noch nicht geborenes Kind mit der Geburt Erbe werden. Die Möglichkeiten, heute mithilfe der modernen Medizin Kinder zu zeugen und zu gebären, werfen komplexe erbrechtliche Fragen auf, auf die der Gesetzgeber Antworten finden muss.
Sind Sie Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder vielleicht Vermächtnisnehmer?
Sie müssen nicht unbedingt Erbe sein, wenn Sie an einem Nachlass beteiligt werden. Möglicherweise hat Sie der Erblasser „enterbt“ und auf den Pflichtteil gesetzt. Sie haben dann nur Pflichtteilsansprüche und können nur noch die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils beanspruchen. In diesem Fall steht Ihnen nur Bargeld zu. Eine Teilhabe am Nachlass und an Nachlassgegenständen haben Sie nicht.
Es kann auch so sein, dass Sie gesetzlicher Erbe sind und der Erblasser zugleich in einem Testament zu Ihren Gunsten ein Vermächtnis bestimmt und Sie insoweit gegenüber anderen Erben bevorzugt hat. Ihr Vermächtnis kann auf Ihren Erbteil angerechnet werden, muss aber nicht. Hier gilt es, das Testament genau zu studieren und zu interpretieren.
Erbschaft annehmen oder ausschlagen?
Werden Sie Erbe, müssen Sie kurzfristig feststellen, ob der Nachlass tatsächlich werthaltige Vermögenswerte enthält oder eventuelle Vermögenswerte derart überschuldet sind, dass es keinen Sinn macht, das Erbe anzutreten. Die schönste Villa mit zehn Zimmern und Alpenblick nutzt Ihnen absolut nichts, wenn sie bis über das Dach mit Grundschulden belastet ist. Als Erbe werden Sie Rechtsnachfolger des Erblassers und übernehmen seine Verbindlichkeiten. Sie haften dann mit Ihrem privaten Vermögen gegenüber den Gläubigern.
Möchten Sie das Erbe nicht antreten, können und müssen Sie das Erbe ausgeschlagen. Sie haben dazu sechs Wochen Zeit, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Die Ausschlagung ist förmlich gegenüber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht zu erklären oder notariell zu beurkunden.
Versäumen Sie die Ausschlagungsfrist, werden Sie endgültig Erbe. Sie können die Erbschaft dann nur noch in Ausnahmefällen anfechten und sich damit Ihrer Verantwortung für den Nachlass entledigen.
Alternative zur Ausschlagung: Nachlassverwaltung beantragen
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, statt der endgültigen Ausschlagung der Erbschaft beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung durch einen Nachlassverwalter zu beantragen. Der Nachlass wird von Ihrem Vermögen getrennt behandelt. Sie haften nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Stellen sich dann doch Vermögenswerte heraus, erhalten Sie diese ausbezahlt oder übereignet.
Stellt sich jedoch heraus, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, können Sie immer noch die Nachlassinsolvenz in die Wege leiten. Auf jeden Fall müssen Sie als Erbe aktiv werden und im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation Ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Ihrer Familie gerecht werden. Erben bedeutet Verantwortung.
Expertentipp:
Wissen Sie, dass Sie Erbe geworden sind, sollten Sie nach einer angemessenen Trauerphase unverzüglich Feststellungen treffen, wie es um den Nachlass steht. Um Ihr Recht als Erbe nachzuweisen, können Sie einen Erbschein beantragen, riskieren dann aber auch, dass Sie damit das Erbe endgültig antreten und somit nicht mehr ausschlagen können. Im Idealfall hat der Erblasser eine Vollmacht über den Todesfall hinaus erstellt und Sie bevollmächtigt, alles zu tun, was Sie als Erbe regeln müssen.
Wie ist das mit dem Pflichtteil?
Als Abkömmling (Kind, Enkelkind), Ehegatte oder Elternteil sind Sie gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser ein Testament verfasst, darin eine bestimmte Person als Alleinerben eingesetzt und Ihnen Ihren gesetzlichen Erbteil entzogen, verbleibt Ihnen noch immer der gesetzliche Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets in Geld auszugleichen. Sie haben keinen Anspruch auf Teilhabe am Nachlass.
Erbansprüche sind pfändbar
Haben Sie gegenüber eigenen Gläubigern Verbindlichkeiten, müssen Sie damit rechnen, dass ein Gläubiger Ihren Erbteil pfändet. Auch Ihr Pflichtteilsanspruch ist pfändbar. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob Sie auf Ihren Erbteil und auch den Pflichtteil in notarieller Form verzichten und dann vollkommen legal den in der Erbfolge nachfolgenden Erben (möglichst Ihr Kind) zum Zuge kommen zu lassen. Ihr Gläubiger hätte das Nachsehen.
Wie ist das mit der Testamentseröffnung?
Hat der Erblasser ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, „eröffnet“ das Nachlassgericht nach dem Ableben des Erblassers das Testament oder den Erbvertrag und übersendet allen Personen, die als Erben oder als am Erbfall Beteiligte in Betracht kommen (Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer), eine Abschrift des Testaments. Das Nachlassgericht kann auch einen Termin zur Eröffnung bestimmen und dazu alle Beteiligten laden. Anders als in Fernsehfilmen unterbleibt in der Praxis die Ladung jedoch zumeist. Sind Sie Erbe, können Sie jetzt einen Erbschein beantragen.
Ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft
Sind Sie einer von mehreren Erben, bilden Sie mit den anderen Erben eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft kann kein Erbe allein über Nachlassgegenstände verfügen. Alle Erben können nur gemeinsam und einstimmig handeln. Als Miterbe sind Sie auf das Einverständnis aller Miterben angewiesen. Im ungünstigsten Fall blockieren sich alle gegenseitig. Jeder glaubt, er komme zu kurz. Geht es um eine Immobilie, laufen Sie Risiko, dass das Objekt nicht ordnungsgemäß unterhalten oder verwaltet wird und verkommt.
Kommt keine Einigung zustande, bleibt Ihnen, Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Dann wird das Objekt zwangsversteigert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt. Dazu müssen Sie wissen, dass die Erlöse aus Zwangsversteigerungen regelmäßig weit unter den Beträgen liegen, die Sie bei einer freihändigen Verwertung hätten erzielen können. Als Miterbe sind Sie also gut beraten, Einverständnis mit den anderen Erben zu erzielen und im Wege des gegenseitigen „Nehmens und Gebens“ die Nachlasswerte aufzuteilen.
Benötigen Sie einen Erbschein?
Ein Erbschein weist Sie als Erbe aus. Die Erbscheinerteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Bei einem Nachlasswert bis zu 100.000 EUR fallen 546 EUR Gerichtsgebühren an.
Alternativ genügt auch die beglaubigte Kopie eines notariellen Testamentes in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Damit können Sie auch beim Grundbuchamt die geerbte Immobilie gebührenfrei auf sich umschreiben lassen. Ein handschriftliches Testament hat diese Beweiswirkungen nicht. In diesem Fall kommen Sie meist um einen Erbschein nicht herum. Letztlich kommt es darauf an, welche Handlungen Sie in Ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers vornehmen wollen.
Das Erbschaftssteuerrecht ist erbenfreundlich
Erbschaften unterliegen der Erbschaftssteuer. Allerdings sind die Freibeträge so freizügig, dass nur sehr hohe Nachlasswerte tatsächlich steuerpflichtig sind. Steuerpflichtig ist nicht der Erblasser, sondern derjenige, der ihn beerbt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von der Höhe der Erbschaft und vom Grad der Verwandtschaft ab.
Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen ersten Überblick. In der ersten Tabelle stellen Sie fest, welcher persönliche Freibetrag Ihnen aufgrund Ihres Verwandtschaftsgrades zum Erblasser zusteht. Daraus ergibt sich die Erbschaftssteuerklasse I, II oder III. In der zweiten Tabelle entnehmen Sie im Hinblick auf Ihre Erbschaftssteuerklasse und den Vermögenswert des Nachlasses den maßgeblichen Steuersatz. Der Nachlasswert vermindert sich um Ihren Freibetrag, so dass die Steuerpflicht nur diejenigen Vermögenswerte erfasst, die die Freibeträge übersteigen.
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen (Stand 1.1.2009)
Sie sind:
- Ehegatte
- Lebenspartner
Freibetrag: 500.000 €
Steuerklasse: I - Kinder
- Adoptivkinder
- Enkel (wenn Kinder verstorben)
400.000 €
I - Enkel (wenn Kinder noch leben)
200.000 €
I - Eltern
- Großeltern
100.000 €
I - Geschwister
- Nichten/Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegereltern…
20.000 €
II - Nicht verwandte Erben
20.000 €
III
Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen (Stand 1.1.2009)
Wert des Erbes: (abzüglich Freibetrag)
bis 75.000 €
Steuerklasse I 7%
Steuerklasse II 15%
Steuerklasse III 30%
bis 300.000 €
11%
20%
30%
bis 600.000 €
15%
25%
30%
bis 6.000.000 €
19%
30%
30%
bis 13.000.000 €
23%
35%
50%
bis 26.000.000 €
27%
40%
50%
über 26.000.000 €
30%
43%
50%
Darüber hinaus profitieren Erben von Versorgungsfreibeträgen, Steuerbefreiungen im Hinblick auf Hausrat, Kunstgegenstände oder Sammlungen sowie auf das selbst genutzte Familienwohnheim.
Sie sehen: Erbrecht ist ein sehr umfassendes Rechtsgebiet. Es versucht, der vielgestaltigen Lebenssituation gerecht zu werden. Dass das Recht dadurch als komplex erscheint, ist zwangsläufig. Wollte man das Erbrecht auf dem „Bierdeckel“ gestalten, könnte der Gesetzgeber die oft gegenteiligen Interessen kaum angemessen erfassen. Insoweit ist ein komplexes Recht auch in Ihrem Sinne, sei es als Erblasser oder sei es als Erbe. Nur so kommen Sie wirklich und hoffentlich zu Ihrem Recht. Wir unterstützen Sie auf Ihrem Weg.
Ratgeber rund um die Themen: Testament und Erbschaft
In unseren Ratgebern zum Erbrecht erhalten Sie alle Infos über folgende Themen: Erbschaft und Erbe, Testament und wie Sie dieses richtig verfassen, Erbvertrag und Vermächtnis, Testamentseröffnung, wie Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen sowie alles zur Erbengemeinschaft, wenn mehrere Erben gemeinsam erben. Sie erhalten Beratung, Hilfe, Tipps und Expertenratschläge.
Erbschaft und Erbe
Was eine Erbschaft im Todesfall für Sie bedeutet
Was tun, wenn es einen Todesfall in der Familie gibt?
Wenn ein geliebter Mensch stirbt, kommen die Familienangehörigen nicht darum herum sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wer gegenüber dem Erblasser erbberechtigt ist. Entscheidend ist, ob ein vorrangiges Testament des Erblassers vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift.
Im Ratgeber Erbschaft und Erbe haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur Erbschaft zusammengestellt.
Erbschaft und Erbe
Wodurch die Erbfolge beeinflusst wird
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach den Regeln.
Die gesetzliche Erbfolge kann eine spannende Angelegenheit sein. Auch wenn meist klar ist, wer erbt, ergeben sich im praktischen Leben oft genug Ansätze, dass sich berufene und vermeintliche gesetzliche Erben über alles streiten, was mit dem Nachlass und dem gesetzlichen Erbrecht zu tun hat.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, wie der Erblasser die Erbfolge beeinflussen kann.
Pflichtteil
Was Ihnen im Falle der Enterbung zusteht
Pflichtteil-Erbe eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Nicht nur in Fernsehfilmen hören Sie die Ansage: „Du bist enterbt!!! Ich habe mein Testament gemacht. Dein Bruder erbt alles.“ Auch im wirklichen Leben ist die Vorstellung, dass der nach dem Gesetz berufene Erbe mit der Bestimmung eines anderen Erben in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, häufig anzutreffen.
Testament
Was beim Vorliegen eines Testaments passiert
Den dokumentierten „letzten Willen“ einer Person umsetzen.
Hat ein Erblasser ein Testament hinterlassen, wird dieses vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt erlangen die Erben davon Kenntnis, was sie vom Erblasser vererbt bekommen.
Wie eine Testamentseröffnung abläuft und was für Sie dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Zum Ratgeber: „Testamentseröffnung beim Nachlassgericht“
Erbe annhemen
Warum ein Erbe zu prüfen ist
Den dokumentierten „letzten Willen“ einer Person umsetzen.
Wenn der Erbfall eingetreten ist, tritt der Erbe in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein. Das bedeutet, dass der Erbe auch Schulden erben kann. Der Erbe sollte daher dringend prüfen, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen möchte.