{"id":175,"date":"2019-10-13T14:50:21","date_gmt":"2019-10-13T12:50:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rechtsanwalt-angel.de\/content\/?page_id=175"},"modified":"2019-10-22T10:21:06","modified_gmt":"2019-10-22T08:21:06","slug":"erbschaft-und-testament","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rechtsanwalt-angel.de\/content\/erbschaft-und-testament\/","title":{"rendered":"Erbschaft &#038; Testament"},"content":{"rendered":"\r\n<p><strong>Sie denken an die Errichtung eines Testaments oder sind pers\u00f6nlich von einer Erbschaft betroffen?<\/strong><\/p>\r\n<p>Wir bieten gute Infos zum Thema Erbschaft und Testament: Errichtung eines Testaments, Trauerbew\u00e4ltigung, Ratgeber.<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>Soll ich ein Testament errichten oder nicht? Was passiert, wenn ich kein Testament hinterlasse?<\/li>\r\n<li>Wer wird mein Erbe antreten?<\/li>\r\n<li>Sollte ich eine Patientenverf\u00fcgung aufsetzen lassen? Ist eine Schenkung nicht sinnvoller als zu vererben?<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p>Wenn Tod und Erbschaft in der Familie oder im Freundeskreis zum Thema werden, haben Sie viele Fragen. Je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder nicht, ben\u00f6tigen Sie verschiedene Ratgeber, Informationen und Hilfen.<br \/>Wir bieten gute Infos zum Thema Erbschaft und Testament: Errichtung eines Testaments, Trauerbew\u00e4ltigung, Ratgeber.<\/p>\r\n<p><strong>Erbrecht: Irgendwann besch\u00e4ftigt es jeden<\/strong><br \/>Der Begriff \u201eErbrecht\u201c hat im Sprachgebrauch einen eher negativen Beigeschmack. Meist geht es um Trauer, Leid und Tod. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist, dass der Nachlass eines verstorbenen Menschen vererbt wird. F\u00fcr manchen Erben er\u00f6ffnen sich mit einer Erbschaft<br \/>ungeahnte pers\u00f6nliche oder wirtschaftliche Perspektiven. Vererben und erben bedeutet aber auch Verantwortung. Die damit verbundenen Aspekte, die Sie als Vorteile und Nachteile verstehen k\u00f6nnen, sollten Sie als Erblasser und als Erbe kennen. Erbrecht ist insoweit Lebensgestaltung.<br \/>Auf dieser Seite erhalten Sie einen \u00dcberblick dar\u00fcber, was Sie beachten m\u00fcssen, wenn Sie selber einen Nachlass \u201evererben\u201c und welche Rechten und Pflichten auf Sie zukommen, wenn Sie \u201eerben\u201c.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p><strong>Sie sind Erblasser<\/strong><br \/>Wenn Sie Ihr Verm\u00f6gen vererben, \u00fcbertragen Sie mit Ihren Verm\u00f6genswerten zwangsl\u00e4ufig auch Ihre s\u00e4mtlichen Rechte und Pflichten auf den Erben. Ihr Erbe wird Ihr Rechtsnachfolger. Sind mehrere Erben vorhanden, obliegt es Ihrer Verantwortung als Erblasser, Ihr Verm\u00f6gen so zu \u00fcbertragen, das es m\u00f6glichst nicht zu Streitigkeiten kommt und im Idealfall der Familienfriede gewahrt bleibt oder Ihr Lebenswerk (Sie sind Unternehmer oder besitzen eine Kunstsammlung) nicht zerschlagen wird.<\/p>\r\n<p>10 Fakten zum Thema \u201evererben\u201c &#8211; \u00dcberblick<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul>\r\n<li>Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?<\/li>\r\n<li>Was ist die gesetzliche Erbfolge?<\/li>\r\n<li>Wichtige Aspekte der gesetzlichen Erbfolge<\/li>\r\n<li>Typische Standardsituationen beim Erbfall<\/li>\r\n<li>Wie steht es mit dem Erbrecht bei der Scheidung?<\/li>\r\n<li>Wie ist das mit der Enterbung?<\/li>\r\n<li>Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge per Testament?<\/li>\r\n<li>M\u00f6glichkeiten der Testamentsvollstreckung<\/li>\r\n<li>Testament hinterlegen und registrieren<\/li>\r\n<li>Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p><strong>Sie sind Erbe<\/strong><br \/>Sind Sie Erbe, kommt es darauf an, die Erbschaft in verantwortungsvoller Weise anzutreten, mit eventuellen Miterben zurecht zu kommen und Entt\u00e4uschungen zu vermeiden. Auch wenn Sie nur Verbindlichkeiten erben oder zu erben glauben, m\u00fcssen Sie wissen, was zu tun ist und wie Sie ein finanzielles Fiasko vermeiden.<\/p>\r\n<p>10 Fakten zum Thema \u201eerben\u201c &#8211; \u00dcberblick<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>Wie wird man Erbe?<\/li>\r\n<li>Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Verm\u00e4chtnisnehmer?<\/li>\r\n<li>Erbschaft annehmen oder ausschlagen?<\/li>\r\n<li>Alternative zur Ausschlagung: Nachlassverwaltung<\/li>\r\n<li>Wie ist das mit dem Pflichtteil?<\/li>\r\n<li>Erbanspr\u00fcche sind pf\u00e4ndbar!<\/li>\r\n<li>Wie ist das mit der Testamentser\u00f6ffnung?<\/li>\r\n<li>Ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft<\/li>\r\n<li>Ben\u00f6tigen Sie einen Erbschein?<\/li>\r\n<li>Das Erbschaftssteuerrecht ist erbenfreundlich<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p><strong>10 Fakten zum Thema \u201evererben\u201c<\/strong><br \/>Sind Sie (potentiell) Erblasser, sollten Sie sich fr\u00fchzeitig damit auseinandersetzen, welche M\u00f6glichkeiten das Erbrecht bietet. Hilfreich, wenn nicht Voraussetzung, ist, dass Sie die Grundbegriffe des Erbrechts kennen. Nur so k\u00f6nnen sie erbrechtliche Gegengegebenheiten zuverl\u00e4ssig gestalten. Schlie\u00dflich geht es um Ihr Geld!<br \/>Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?<br \/>Die gesetzliche Erbfolge tritt ein,\u2026<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>wenn Sie kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag beurkundet haben,<\/li>\r\n<li>wenn Ihr Testament aus irgendwelchen Gr\u00fcnden unwirksam ist, so dass Ihr Wunscherbe nicht zum Zuge kommt (Beispiel: Sie haben Ihr Testament mit der Schreibmaschine geschrieben) oder<\/li>\r\n<li>wenn Ihr Wunscherbe das Erbe ablehnt, auf das Erbe verzichtet oder zum Zeitpunkt Ihres Ablebens bereits selbst verstorben ist oder<\/li>\r\n<li>wenn Ihr Wunscherbe sich als erbunw\u00fcrdig erweist und ein gesetzlicher Erbe Ihr Testament erfolgreich angefochten hat.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p><strong>Was ist die gesetzliche Erbfolge?<\/strong><br \/>Das Erbrecht akzeptiert nicht, dass Sie diese Welt verlassen, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt. Ihr Verm\u00f6gen wird also niemals herrenlos. Das Gesetz ordnet dazu Ihre als Erben in Betracht kommenden Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Erblasser sind Sie, also derjenige, dessen Nachlass zu verteilen ist. Das Gesetz kennt f\u00fcnf Ordnungen. Praktisch relevant sind allenfalls die ersten drei Ordnungen.<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>1.Ordnung: Ihre Abk\u00f6mmlinge (Kinder, Enkelkinder) 2. Ordnung: Ihre Eltern und deren Abk\u00f6mmlinge (Ihre Geschwister, Neffen und Nichten) 3. Ordnung: Ihre Gro\u00dfeltern und deren Abk\u00f6mmlinge (Ihre Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen)<br \/><strong>Wichtige Aspekte der gesetzlichen Erbfolge<\/strong><\/li>\r\n<li>Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben gleichfalls ein gesetzliches Erbrecht. Sie stehen gleichberechtigt neben den gesetzlichen Erben der 1. bis 5. Ordnung. Sie geh\u00f6ren<br \/>aber keiner dieser Ordnungen an. Der Lebensgef\u00e4hrte einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft ist kein gesetzlicher Erbe. M\u00f6chten Sie diese Person bedenken, m\u00fcssen Sie zwangsl\u00e4ufig ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag notariell beurkunden.<\/li>\r\n<li>Nicht eheliche und adoptierte Kinder stehenden leiblichen Kindern gleich. Alle Kinder erben gleicherma\u00dfen. Pflegekinder erben nur, wenn sie testamentarisch bedacht werden. Hierf\u00fcr kommt auch ein Verm\u00e4chtnis in Betracht.<\/li>\r\n<li>Lebende Erben schlie\u00dfen nachfolgende Erben innerhalb einer Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus. Ein leibliches Kind des Erblassers erbt also als Erbe der 1. Ordnung allein. Das Enkelkind des Erblassers kommt nicht zum Zuge, solange sein Elternteil als Kind des Erblassers lebt. Erben der 2. Ordnung bleiben, solange ein Erbe der 1. Ordnung lebt, v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt. Lebende Erben schlie\u00dfen auch Erben nachfolgender Ordnungen aus. Leben beide Elternteile, sind die Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Elternteil verstorben, erben die Geschwister dessen Erbteil.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p><strong>Expertentipp:<\/strong><br \/>Sind Ihre Familienverh\u00e4ltnisse auf den ersten Blick schlecht \u00fcberschaubar, zeichnen Sie sich einen Stammbaum. Beginnen Sie mit sich selbst als Erblasser. Verzeichnen Sie alle in Betracht kommenden Verwandten in der Reihenfolge ihrer Geburt. So sollten Sie die Erbfolge besser bestimmen und verstehen. Vor allem stellen Sie sicher, dass Sie keinen gesetzlichen Erben vergessen und scheinbare Erben ausschlie\u00dfen.<\/p>\r\n<p><strong>Typische Standardsituationen beim Erbfall<\/strong><br \/>Sie sind verheiratet, leben in Zugewinngemeinschaft und haben ein oder mehrere Kinder<br \/>1\/4 1. Kind oder dessen Abk\u00f6mmlinge<br \/>1\/4 2. Kind oder dessen Abk\u00f6mmlinge<br \/>1\/2 Ehegatte\/ Lebenspartner<br \/>Im Erbfall spielt der G\u00fcterstand eine wichtige Rolle. Im Regelfall leben Sie mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt Ihr Ehegatte neben den Verwandten der 1. Ordnung (Ihr Kind) die H\u00e4lfte des Nachlasses. Ihr Kind erbt die andere H\u00e4lfte. Mehrere Kinder teilen sich die H\u00e4lfte. Ist ein Kind verstorben, erbt dessen eigenes Kind, also Ihr Enkelkind an seiner Stelle.<br \/>Sie sind verheiratet, leben in Zugewinngemeinschaft und haben keine Kinder<br \/>3\/4<br \/>1\/4 o. Geschwister\/ Nichten\/Neffen<\/p>\r\n<p><strong>Ehegatte\/ Lebenspartner<\/strong><br \/>Sind Sie kinderlos verheiratet und leben im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, betr\u00e4gt der Erbteil Ihres Ehegatten drei Viertel Ihres Verm\u00f6gens. Das \u00fcbrige Viertel erben die Verwandten 2. Ordnung, da Sie keine Verwandten 1. Ordnung (Kinder) haben. Verwandte 2. Ordnung sind Ihre Eltern.<br \/>Lebt kein Elternteil mehr, treten deren Kinder, also Ihre Geschwister oder wiederum deren Kinder (Ihre Nichten und Neffen) in die Erfolge ein.<br \/>Sie sind verheiratet, leben in G\u00fctertrennung und haben Kinder<br \/>1\/3 1. Kind oder dessen Abk\u00f6mmlinge<br \/>1\/3 2. Kind oder dessen Abk\u00f6mmlinge<br \/>1\/3 Ehegatte\/ Lebenspartner<\/p>\r\n<p>Haben Sie notariell G\u00fctertrennung vereinbart, erben Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und Ihre Kinder zu gleichen Teilen. Haben Sie ein Kind, erben Ihr Partner und Ihr Kind jeweils die H\u00e4lfte. Bei zwei Kindern erh\u00e4lt jeder 1\/3. Bei mehr als drei Kindern, erh\u00e4lt Ihr Partner jedoch immer ein Viertel.<\/p>\r\n<p><strong>Sie sind alleinstehend, nicht verheiratet und kinderlos<\/strong><br \/>Sind Sie alleinstehend (auch verwitwet), haben keine Kinder oder Enkel, lautet die gesetzliche Erbfolge:<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>Ihre lebenden Elternteile erben zu gleichen Teilen.<\/li>\r\n<li>Ist ein Elternteil verstorben, erbt neben dem \u00fcberlebenden Elternteil Ihr Geschwisterteil den Anteil des verstorbenen Elternteils. Ist der Geschwisterteil verstorben, erbt nachfolgend dessen Kind, also Ihre Nichte und\/oder Ihr Neffe<\/li>\r\n<li>Lebt kein Elternteil mehr, erben Ihre Geschwister oder f\u00fcr diese stellvertretend Ihre Nichten oder Neffen.<\/li>\r\n<li>Sind Ihre Eltern verstorben und haben Sie keine Geschwister oder Neffen und Nichten, kommen die Gro\u00df-, Urgro\u00df- oder weitere Voreltern zum Zug. Oft werden Sie diese Personen kaum mehr kennen.<\/li>\r\n<li>Haben Sie \u00fcberhaupt keine Angeh\u00f6rigen mehr, erbt der Staat. Der Staat \u00fcbernimmt aber nur Ihre Verm\u00f6genswerte. Verbindlichkeiten \u00fcbernimmt er nicht. Ihre Gl\u00e4ubiger gehen endg\u00fcltig leer aus.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p><strong>Wie steht es mit dem Erbrecht bei der Scheidung?<\/strong><br \/>Ehegatten sowie der eingetragene Lebenspartner haben ein gesetzliches Erbrecht. Trennen sich die Partner, erfasst die Trennung auch die Erbfolge. Beantragt der Ehegatte die Scheidung oder der eingetragene Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, erlischt mit der Zustellung des Scheidungs- bzw. Aufhebungsantrags durch das Gericht an den Partner das gesetzliche Erbrecht des Partners.<br \/>Soll das Erbrecht fortbestehen, k\u00f6nnen und m\u00fcssen Sie in einem Testament bestimmen, dass das gesetzliche Erbrecht in diesem Fall fortbesteht. Umgekehrt m\u00fcssen Sie Ihr Testament \u00e4ndern, wenn Sie den Wunsch haben, dass Sie Ihr Partner nicht mehr beerben soll. \u00c4ndern Sie das Testament nicht, bleibt die Erbeinsetzung Ihres Partners im Testament fortbestehen.<\/p>\r\n<p><strong>Wie ist das mit der Enterbung<\/strong><br \/>\u201e Du bist enterbt!\u201c Im Sprachgebrauch bedeutet dieser Ausspruch, dass der Erblasser ein Testament errichtet und einen gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausschlie\u00dft. Dem gesetzlichen Erben verbleibt jedoch auch in diesem Fall stets der Pflichtteil. Der Pflichtteil betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils. Vollst\u00e4ndig enterbt ist der gesetzliche Erbe damit also keineswegs. Dazu m\u00fcssen Sie zwei Sachverhalte unterscheiden.<\/p>\r\n<p><strong>Entziehung des Pflichtteils<\/strong><br \/>M\u00f6chten Sie einem gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil entziehen, ist Voraussetzung, dass sich der Erbe Ihnen gegen\u00fcber als erbunw\u00fcrdig erwiesen hat. F\u00e4lle dieser Art sind Ausnahmen. Das Gesetz erlaubt die Entziehung des Pflichtteils beispielsweise f\u00fcr den Fall, dass ein \u201eAbk\u00f6mmling\u201e (also Ihr Kind oder Enkelkind) Ihnen, Ihrem Ehegatten oder einem anderen Abk\u00f6mmling nach dem Leben trachtete oder sich eines Verbrechens oder schweren vors\u00e4tzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat. Typischer Fall ist auch, dass ein Kind die dem Elternteil gegen\u00fcber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht b\u00f6swillig verletzt hat. Sie k\u00f6nnen den Pflichtteil auch dann entziehen, wenn Ihr Kind zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew\u00e4hrung verurteilt wurde.<\/p>\r\n<p><strong>Anfechtung bei Erbunw\u00fcrdigkeit<\/strong><br \/>Hat sich ein gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe als erbunw\u00fcrdig erwiesen, kann jeder, der durch den Wegfall von dessen Erbberechtigung einen Vorteil hat, das Erbe anfechten. Typische F\u00e4lle sind, dass diese Person versucht hat, den Erblasser zu t\u00f6ten, ihn daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben oder ihn durch arglistige T\u00e4uschung oder Drohung dazu bestimmt hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.<br \/>In beiden F\u00e4llen kann der Erblasser dem Erben verzeihen. Damit lebt dessen Erbrecht wieder auf.<\/p>\r\n<p><strong>Die Gretchenfrage:<\/strong> Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge per Testament?<br \/>Das Erbrecht ist im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch detailliert geregelt. Wer seinen Nachlass nicht testamentarisch regelt, bel\u00e4sst es bei der gesetzlichen Erbfolge des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs. Bei der gesetzlichen Erbfolge z\u00e4hlt ausschlie\u00dflich der Grad der Verwandtschaft. Auf die emotionale Beziehung von Erblasser und Erben kann das Gesetz dabei keine R\u00fccksicht nehmen. Schlie\u00dflich kennt es Ihre Verh\u00e4ltnisse nicht. Oft liegt genau darin ein Problem.<br \/>Die gesetzliche Erbfolge ist angesichts der famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse und der individuellen Gestaltungsw\u00fcnsche oft zu pauschal und damit nicht immer befriedigend. Dann bietet es sich an, ein pers\u00f6nliches und individuelles Testament zu verfassen. Daf\u00fcr gibt es oft gute Gr\u00fcnde. Sie sollten sich jedenfalls nicht davon abschrecken lassen, ein Testament zu formulieren. Es ist einfacher, als Sie vielleicht denken. Wenn Sie wissen m\u00f6chten, wie man ein Testament schreibt, lesen Sie die ma\u00dfgeblichen Details auf unserer Website.<br \/>In welchen Situationen sollten Sie ein Testament verfassen?<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>Sie sollten dann ein Testament verfassen, wenn Sie das Gef\u00fchl haben, dass die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge Ihre pers\u00f6nlichen Vorstellungen und W\u00fcnsche nicht angemessen ber\u00fccksichtigen.<\/li>\r\n<li>Ein Testament bietet sich konkret an, wenn Sie Ihnen besonders nahestehende Menschen gut versorgt wissen wollen. Beispiel: Sie m\u00f6chten Ihren Lebensgef\u00e4hrten, mit dem Sie nicht verheiratet sind, absichern.<\/li>\r\n<li>Behindertentestament: Mit der Anordnung einer Nacherbschaft zugunsten eines behinderten Kindes und Testamentsvollstreckung stellen Sie sicher, dass das Kind trotz der Erbschaft die volle staatliche Unterst\u00fctzung erh\u00e4lt, ohne dass das ererbte Verm\u00f6gen hierf\u00fcr verwendet werden muss.<\/li>\r\n<li>Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Lebenspartnerschaft, k\u00f6nnen Sie mit Ihrem Partner zur gegenseitigen Absicherung ein Ehegattentestament (Berliner Testament) verfassen und sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Haben Sie Kinder, werden diese meist als Schlusserben bestimmt. Eine \u00d6ffnungsklausel erlaubt dem \u00fcberlebenden Partner, das Testament einer sich eventuell ver\u00e4nderten Lebenssituation anzupassen.<\/li>\r\n<li>Grenz\u00fcberschreitende Erbschaft: Besitzen Sie Verm\u00f6genswerte im Ausland (z.B. ein Ferienhaus auf Mallorca), sollten Sie testamentarisch bestimmen, nach welcher Rechtsordnung der Nachlass abgewickelt wird. Tun Sie nichts, gilt ausl\u00e4ndisches Recht.<\/li>\r\n<li>Sind Sie alleinstehend und haben keine Angeh\u00f6rigen und m\u00f6chten Sie vermeiden, dass der Staat Ihren Nachlass \u00fcbernimmt, sollten Sie testamentarisch festlegen, was mit Ihren Verm\u00f6genswerten nach dem Ableben geschieht. Beispiel: Sie bestimmen, dass Ihr Nachlass der Krebsforschung zugutekommt.<\/li>\r\n<li>Leben Sie in einer Patchwork-Familie, haben Kinder aus erster Ehe und m\u00f6chten Ihre Kinder und Stiefkinder angemessen am Nachlass beteiligen, sollten Sie ein Testament verfassen.<\/li>\r\n<li>Ein Testament kann dazu beitragen, Gutes zu tun, indem Sie beispielsweise gemeinn\u00fctzige Projekte oder eine gemeinn\u00fctzige Institution unterst\u00fctzen. Sie k\u00f6nnen Ihre Erben verpflichten, ein im Testament bestimmtes Verm\u00e4chtnis oder eine Auflage zu erf\u00fcllen.<\/li>\r\n<li>Haben Sie f\u00fcr den Fall Ihres Ablebens bestimmte W\u00fcnsche, k\u00f6nnen Sie in einem Testament eine Auflage bestimmen, die der Erbe erf\u00fcllen muss. Beispiel: Grabpflege, Inobhutnahme Ihres Haustieres.<\/li>\r\n<li>Im digitalen Zeitalter ist auch Ihr digitaler Nachlass zu regeln. Vielleicht m\u00f6chten Sie nicht, dass eine bestimmte Person Ihre in irgendwelchen Clouds gespeicherten Daten oder Ihren E-Mail-Schriftverkehr mit anderen Personen zur Kenntnis nimmt. Dann empfiehlt es sich, testamentarisch zu bestimmen, dass eine Person Ihres Vertrauens alles das f\u00fcr Sie regelt, was Sie gerne geregelt h\u00e4tten.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p><strong>Warum sollten Sie ein Testament machen?<\/strong><br \/>Es versteht sich von selbst, dass sich niemand gerne mit dem eigenen Ableben besch\u00e4ftigt. Wenn Sie nichts tun, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Gesetz bestimmt dann, wer Sie beerbt und sorgt daf\u00fcr, dass Ihr Nachlass gnadenlos an die Personen verteilt wird, die Ihnen verwandtschaftlich am n\u00e4chsten stehen. Diese gesetzliche Regelung ist nur eine Notl\u00f6sung, damit Sie diese Welt nicht ohne Erben verlassen.<\/p>\r\n<p>M\u00f6chten Sie jedoch Ihre pers\u00f6nlichen Vorstellungen und W\u00fcnsche ber\u00fccksichtigt wissen, sollten Sie ein Testament verfassen und Ihre Erbfolge in Ihrem Sinne regeln. Es ist einfacher, als Sie vielleicht denken. Wie Sie dies richtig anstellen, dar\u00fcber wollen wir Sie auf dieser Website informieren. Gerade in Anbetracht der oft unbefriedigenden gesetzlichen Erbfolge schreiben immer mehr Menschen ein Testament. Verpflichtet sind Sie dazu nicht.<\/p>\r\n<p>Betrachten Sie Nachlassplanung durchaus auch als Zukunftsvorsorge. Bereits wenige S\u00e4tze gen\u00fcgen, um manche Unstimmigkeit und \u00c4rgernis zu vermeiden und sicherzustellen, dass diejenigen, denen Sie sich besonders verbunden f\u00fchlen, auch ausreichend bedacht werden. Sie sichern den Familienfrieden, erhalten die Substanz Ihres Verm\u00f6gens oder f\u00f6rdern gemeinn\u00fctzige Zwecke. Wichtig ist, dass Sie die Erbfolge beurteilen k\u00f6nnen und die gesetzlichen Formvorschriften beachten. Nur ein formgerechtes Testament ist unangreifbar. Wir zeigen Ihn auf unserer Website, wie sie ein einfaches Testament rechtssicher gestalten. Sind Ihre individuellen Gegebenheiten komplexer oder ben\u00f6tigen Sie eine individuelle Beratung, vermitteln wir Sie gerne an einen unserer Kooperationspartner, die Ihnen als zugelassene Rechtsanw\u00e4lte im Erbrecht hilfreich zur Seite stehen.<\/p>\r\n<p><strong>Testamente sind etwas Besonderes!<\/strong><br \/>Ein Testament ist etwas Besonderes . Wenn Sie ein Testament verfassen, d\u00fcrfen Sie die Gewissheit haben, dass Ihr Wille \u00fcber den Tod hinaus respektiert wird. Testamente sind Spiegelbilder des Lebens. Ein Testament ist mehr als die blo\u00dfe Entscheidung, wer einen beerben soll. Es ist das Ergebnis einer emotionalen Bewertung von Sachverhalten und Personen, die den eigenen Lebensweg gepr\u00e4gt haben.<\/p>\r\n<p>Wenn Sie das Testament dann auch noch mit einem Verm\u00e4chtnis verbinden, k\u00f6nnen Sie Ihren letzten Willen noch individueller und pers\u00f6nlicher gestalten. Mit einem Testament lassen sich einer bestimmten Person oder einer Institution Verm\u00f6genswerte jedweder Art zukommen. Allein schon das Wort \u201eVerm\u00e4chtnis\u201c tr\u00e4gt etwas Bedeutendes, Historisches und Pers\u00f6nliches in sich und fordert geradezu heraus, es zweckm\u00e4\u00dfig einzusetzen.<\/p>\r\n<p>Ihre Entscheidung, Ihren letzten Willen zu verfassen, verdient Respekt. Sie sagen nicht einfach: \u201eNach mir die Sintflut\u201c. Sie zeigen, dass Sie auch nach Ihrem Ableben Verantwortung \u00fcbernehmen und die Welt nicht sich selbst \u00fcberlassen wollen. Sie k\u00f6nnen demjenigen, den Sie bedenken, danken, dass er Sie vielleicht im Leben begleitet und Interesse und Teilhabe an Ihrem Leben gezeigt hat, er Ihnen und der Gesellschaft wertvolle Dienste leistet oder beispielsweise als gemeinn\u00fctzige Organisation die Chance bietet, Ihre Verm\u00f6genswerte in einer Weise einzusetzen, dass auch andere Menschen davon Vorteile haben.<\/p>\r\n<p><strong>Welche Vorteile bietet ein Verm\u00e4chtnis<\/strong><br \/>Sie brauchen eine bestimmte Person nicht unbedingt als Erben einzusetzen, wenn Sie sie bedenken wollen. Oft erf\u00fcllt auch ein Verm\u00e4chtnis diesen Zweck.<br \/>Ein Verm\u00e4chtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er braucht sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses k\u00fcmmern, mit anderen Erben um den Nachlass streiten und haftet nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten. Sofern Sie einem Erben zugleich ein Verm\u00e4chtnis aussetzen, wird das Verm\u00e4chtnis nicht auf den Erbteil angerechnet. Sie k\u00f6nnen es auch bei der gesetzlichen Erbfolge belassen und beschr\u00e4nken sich im Testament darauf, ein Verm\u00e4chtnis aussetzen. Die Erben sind verpflichtet, dem Verm\u00e4chtnisnehmer den zugedachten Verm\u00f6genswert auszuh\u00e4ndigen und das Verm\u00e4chtnis bedingungslos zu erf\u00fcllen.<br \/>Ein Verm\u00e4chtnis ist wie ein Zeugnis. Derjenige, der es erh\u00e4lt, darf sich ausgezeichnet f\u00fchlen, sei es f\u00fcr eine besondere emotionale Verbundenheit, f\u00fcr seine liebevolle Zuwendung oder f\u00fcr besondere Leistungen oder sei f\u00fcr sein uneigenn\u00fctziges, oft gemeinn\u00fctziges Engagement und die Ziele, die mit Ihren Interessen im Einklang stehen.<br \/>Was auch immer Ihre Motive sind. Ein Verm\u00e4chtnis ist idealerweise geeignet, alle W\u00fcnsche testamentarisch umzusetzen. Es ist nicht nur die Freude und oft die \u00dcberraschung, wenn der Beg\u00fcnstigte erf\u00e4hrt, dass Sie gerade ihn bedacht haben und offensichtlich besonders sch\u00e4tzen. Sie d\u00fcrfen sicher sein, dass Sie Ihre Personen im Ged\u00e4chtnis verankern und Ihnen ein ehrenvolles Andenken gewahrt bleibt.<br \/>Nutzen Sie die M\u00f6glichkeiten der Testamentsvollstreckung<br \/>Sie k\u00f6nnen Ihr Testament bestm\u00f6glich formulieren. Es ist dennoch nichts wert, wenn sich Ihr letzter Wille nach Ihrem Ableben nicht in die Tat umsetzen l\u00e4sst. Um die Umsetzung zu gew\u00e4hrleisten, k\u00f6nnen Sie die Testamentsvollstreckung anordnen. Testamentsvollstrecker kann jeder werden, dem Sie die Aufgabe zutrauen und dem Sie pers\u00f6nlich vertrauen. Da niemand verpflichtet ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen, sollten Sie sich vorher abstimmen. Andernfalls riskieren Sie, dass die bedachte Person das Amt ablehnt. Das Honorar k\u00f6nnen Sie individuell vereinbaren.<br \/>Hinterlegen Sie Ihr Testament und lassen es registrieren!<br \/>Manch ein Testament wird verf\u00e4lscht oder beseitigt. M\u00f6chten Sie sicherstellen, dass Ihr Testament im Erbfall aufgefunden und nicht missbraucht wird, sollten Sie es beim \u00f6rtlichen Amtsgericht als Nachlassgericht hinterlegen. Sie zahlen 75 EUR Geb\u00fchr. Das Nachlassgericht l\u00e4sst Ihr Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren. \u00dcber das Standesamt erf\u00e4hrt das Register von Ihrem Ableben und informiert das Nachlassgericht. Dieses er\u00f6ffnet dann das dort hinterlegte Testament. Die Registrierung kostet einmalig 15 EUR. Alternativ k\u00f6nnen Sie Ihr Testament auch notariell beurkunden. Auch dann wird es im Testamentsregister registriert und mit Sicherheit aufgefunden.<br \/>Denken Sie auch an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverf\u00fcgung<br \/><strong> Ein Testament ist Nachlassplanung. Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung sind Vorsorgeplanung.<\/strong> Wir informieren Sie auf unserer Website auch zur Vorsorgevollmacht und Patientenverf\u00fcgung. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, welche Person Ihres Vertrauens f\u00fcr<br \/>Sie handelt, wenn Sie k\u00f6rperlich oder psychisch au\u00dferstande sind, f\u00fcr sich selbst Entscheidungen zu treffen. Verfassen Sie eine Patientenverf\u00fcgung, sch\u00fctzen Sie sich davor, dass \u00c4rzte Sie gegen Ihren Willen bis in den Tod hinein mit allen M\u00f6glichkeiten der modernen Medizin behandeln, falls Sie Ihren Willen selbst nicht mehr kundtun k\u00f6nnen.<br \/>Sie sind Erbe oder Hinterbliebener<br \/><strong>Wie wird man Erbe?<\/strong><br \/>Erbe wird man von selbst. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Person gesetzlicher Erbe ist oder in einem Testament durch den Erblasser zum Erben bestimmt wurde. Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der gesetzliche oder testamentarisch bestimmte Erbe den Nachlass, ohne dass er in irgendeiner Form mitwirken m\u00fcsste. Der Erbe erbt ohne sein Wissen und gegebenenfalls auch gegen den eigenen Willen. Mit dem Erbfall geht das Verm\u00f6gen des Erblassers als Ganzes auf den Erben \u00fcber.<br \/>Erbe wird nur, wer erbf\u00e4hig ist. Erbf\u00e4hig ist, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. L\u00e4sst sich nicht feststellen, in welcher Reihenfolge mehrere Personen verstorben sind, vermutet das Gesetz, das alle gleichzeitig verstorben sind. Allerdings kann auch ein bereits gezeugtes, beim Erbfall aber noch nicht geborenes Kind mit der Geburt Erbe werden. Die M\u00f6glichkeiten, heute mithilfe der modernen Medizin Kinder zu zeugen und zu geb\u00e4ren, werfen komplexe erbrechtliche Fragen auf, auf die der Gesetzgeber Antworten finden muss.<br \/><strong>Sind Sie Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder vielleicht Verm\u00e4chtnisnehmer?<\/strong><br \/>Sie m\u00fcssen nicht unbedingt Erbe sein, wenn Sie an einem Nachlass beteiligt werden. M\u00f6glicherweise hat Sie der Erblasser \u201eenterbt\u201c und auf den Pflichtteil gesetzt. Sie haben dann nur Pflichtteilsanspr\u00fcche und k\u00f6nnen nur noch die H\u00e4lfte Ihres gesetzlichen Erbteils beanspruchen. In diesem Fall steht Ihnen nur Bargeld zu. Eine Teilhabe am Nachlass und an Nachlassgegenst\u00e4nden haben Sie nicht.<br \/>Es kann auch so sein, dass Sie gesetzlicher Erbe sind und der Erblasser zugleich in einem Testament zu Ihren Gunsten ein Verm\u00e4chtnis bestimmt und Sie insoweit gegen\u00fcber anderen Erben bevorzugt hat. Ihr Verm\u00e4chtnis kann auf Ihren Erbteil angerechnet werden, muss aber nicht. Hier gilt es, das Testament genau zu studieren und zu interpretieren.<br \/><strong>Erbschaft annehmen oder ausschlagen?<\/strong><br \/>Werden Sie Erbe, m\u00fcssen Sie kurzfristig feststellen, ob der Nachlass tats\u00e4chlich werthaltige Verm\u00f6genswerte enth\u00e4lt oder eventuelle Verm\u00f6genswerte derart \u00fcberschuldet sind, dass es keinen Sinn macht, das Erbe anzutreten. Die sch\u00f6nste Villa mit zehn Zimmern und Alpenblick nutzt Ihnen absolut nichts, wenn sie bis \u00fcber das Dach mit Grundschulden belastet ist. Als Erbe werden Sie Rechtsnachfolger des Erblassers und \u00fcbernehmen seine Verbindlichkeiten. Sie haften dann mit Ihrem privaten Verm\u00f6gen gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigern.<br \/>M\u00f6chten Sie das Erbe nicht antreten, k\u00f6nnen und m\u00fcssen Sie das Erbe ausgeschlagen. Sie haben dazu sechs Wochen Zeit, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Die Ausschlagung ist f\u00f6rmlich gegen\u00fcber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht zu erkl\u00e4ren oder notariell zu beurkunden.<br \/>Vers\u00e4umen Sie die Ausschlagungsfrist, werden Sie endg\u00fcltig Erbe. Sie k\u00f6nnen die Erbschaft dann nur noch in Ausnahmef\u00e4llen anfechten und sich damit Ihrer Verantwortung f\u00fcr den Nachlass entledigen.<br \/>Alternative zur Ausschlagung: Nachlassverwaltung beantragen<br \/>In Zweifelsf\u00e4llen empfiehlt es sich, statt der endg\u00fcltigen Ausschlagung der Erbschaft beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung durch einen Nachlassverwalter zu beantragen. Der Nachlass wird von Ihrem Verm\u00f6gen getrennt behandelt. Sie haften nicht f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten. Stellen sich dann doch Verm\u00f6genswerte heraus, erhalten Sie diese ausbezahlt oder \u00fcbereignet.<br \/>Stellt sich jedoch heraus, dass der Nachlass tats\u00e4chlich \u00fcberschuldet ist, k\u00f6nnen Sie immer noch die Nachlassinsolvenz in die Wege leiten. Auf jeden Fall m\u00fcssen Sie als Erbe aktiv werden und im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation Ihrer Verantwortung gegen\u00fcber sich selbst und Ihrer Familie gerecht werden. Erben bedeutet Verantwortung.<br \/><strong> Expertentipp:<\/strong><br \/>Wissen Sie, dass Sie Erbe geworden sind, sollten Sie nach einer angemessenen Trauerphase unverz\u00fcglich Feststellungen treffen, wie es um den Nachlass steht. Um Ihr Recht als Erbe nachzuweisen, k\u00f6nnen Sie einen Erbschein beantragen, riskieren dann aber auch, dass Sie damit das Erbe endg\u00fcltig antreten und somit nicht mehr ausschlagen k\u00f6nnen. Im Idealfall hat der Erblasser eine Vollmacht \u00fcber den Todesfall hinaus erstellt und Sie bevollm\u00e4chtigt, alles zu tun, was Sie als Erbe regeln m\u00fcssen.<br \/><strong>Wie ist das mit dem Pflichtteil?<\/strong><br \/>Als Abk\u00f6mmling (Kind, Enkelkind), Ehegatte oder Elternteil sind Sie gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser ein Testament verfasst, darin eine bestimmte Person als Alleinerben eingesetzt und Ihnen Ihren gesetzlichen Erbteil entzogen, verbleibt Ihnen noch immer der gesetzliche Pflichtteil. Der Pflichtteil betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets in Geld auszugleichen. Sie haben keinen Anspruch auf Teilhabe am Nachlass.<br \/><strong> Erbanspr\u00fcche sind pf\u00e4ndbar<\/strong><br \/>Haben Sie gegen\u00fcber eigenen Gl\u00e4ubigern Verbindlichkeiten, m\u00fcssen Sie damit rechnen, dass ein Gl\u00e4ubiger Ihren Erbteil pf\u00e4ndet. Auch Ihr Pflichtteilsanspruch ist pf\u00e4ndbar. In diesem Fall w\u00e4re zu pr\u00fcfen, ob Sie auf Ihren Erbteil und auch den Pflichtteil in notarieller Form verzichten und dann vollkommen legal den in der Erbfolge nachfolgenden Erben (m\u00f6glichst Ihr Kind) zum Zuge kommen zu lassen. Ihr Gl\u00e4ubiger h\u00e4tte das Nachsehen.<br \/><strong> Wie ist das mit der Testamentser\u00f6ffnung?<\/strong><br \/>Hat der Erblasser ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, \u201eer\u00f6ffnet\u201c das Nachlassgericht nach dem Ableben des Erblassers das Testament oder den Erbvertrag und \u00fcbersendet allen Personen, die als Erben oder als am Erbfall Beteiligte in Betracht kommen (Testamentsvollstrecker, Verm\u00e4chtnisnehmer), eine Abschrift des Testaments. Das Nachlassgericht kann auch einen Termin zur Er\u00f6ffnung bestimmen und dazu alle Beteiligten laden. Anders als in Fernsehfilmen unterbleibt in der Praxis die Ladung jedoch zumeist. Sind Sie Erbe, k\u00f6nnen Sie jetzt einen Erbschein beantragen.<br \/><strong> Ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft<\/strong><br \/>Sind Sie einer von mehreren Erben, bilden Sie mit den anderen Erben eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft kann kein Erbe allein \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen. Alle Erben k\u00f6nnen nur gemeinsam und einstimmig handeln. Als Miterbe sind Sie auf das Einverst\u00e4ndnis aller Miterben angewiesen. Im ung\u00fcnstigsten Fall blockieren sich alle gegenseitig. Jeder glaubt, er komme zu kurz. Geht es um eine Immobilie, laufen Sie Risiko, dass das Objekt nicht ordnungsgem\u00e4\u00df unterhalten oder verwaltet wird und verkommt.<br \/>Kommt keine Einigung zustande, bleibt Ihnen, Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Dann wird das Objekt zwangsversteigert und der Erl\u00f6s unter den Erben aufgeteilt. Dazu m\u00fcssen Sie wissen, dass die Erl\u00f6se aus Zwangsversteigerungen regelm\u00e4\u00dfig weit unter den Betr\u00e4gen liegen, die Sie bei einer freih\u00e4ndigen Verwertung h\u00e4tten erzielen k\u00f6nnen. Als Miterbe sind Sie also gut beraten, Einverst\u00e4ndnis mit den anderen Erben zu erzielen und im Wege des gegenseitigen \u201eNehmens und Gebens\u201c die Nachlasswerte aufzuteilen.<br \/><strong>Ben\u00f6tigen Sie einen Erbschein?<\/strong><br \/>Ein Erbschein weist Sie als Erbe aus. Die Erbscheinerteilung ist geb\u00fchrenpflichtig. Die Geb\u00fchren richten sich nach der H\u00f6he des Nachlasswertes. Bei einem Nachlasswert bis zu 100.000 EUR fallen 546 EUR Gerichtsgeb\u00fchren an.<br \/>Alternativ gen\u00fcgt auch die beglaubigte Kopie eines notariellen Testamentes in Verbindung mit dem gerichtlichen Er\u00f6ffnungsprotokoll. Damit k\u00f6nnen Sie auch beim Grundbuchamt die geerbte Immobilie geb\u00fchrenfrei auf sich umschreiben lassen. Ein handschriftliches Testament hat diese Beweiswirkungen nicht. In diesem Fall kommen Sie meist um einen Erbschein nicht herum. Letztlich kommt es darauf an, welche Handlungen Sie in Ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Erblassers vornehmen wollen.<br \/><strong>Das Erbschaftssteuerrecht ist erbenfreundlich<\/strong><br \/>Erbschaften unterliegen der Erbschaftssteuer. Allerdings sind die Freibetr\u00e4ge so freiz\u00fcgig, dass nur sehr hohe Nachlasswerte tats\u00e4chlich steuerpflichtig sind. Steuerpflichtig ist nicht der Erblasser, sondern derjenige, der ihn beerbt. Die H\u00f6he der Erbschaftssteuer h\u00e4ngt von der H\u00f6he der Erbschaft und vom Grad der Verwandtschaft ab.<br \/>Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen ersten \u00dcberblick. In der ersten Tabelle stellen Sie fest, welcher pers\u00f6nliche Freibetrag Ihnen aufgrund Ihres Verwandtschaftsgrades zum Erblasser zusteht. Daraus ergibt sich die Erbschaftssteuerklasse I, II oder III. In der zweiten Tabelle entnehmen Sie im Hinblick auf Ihre Erbschaftssteuerklasse und den Verm\u00f6genswert des Nachlasses den ma\u00dfgeblichen Steuersatz. Der Nachlasswert vermindert sich um Ihren Freibetrag, so dass die Steuerpflicht nur diejenigen Verm\u00f6genswerte erfasst, die die Freibetr\u00e4ge \u00fcbersteigen.<br \/><strong>Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Erbschaften und Schenkungen (Stand 1.1.2009)<\/strong><br \/>Sie sind:<\/p>\r\n<ul>\r\n<li>Ehegatte<\/li>\r\n<li>Lebenspartner<br \/>Freibetrag: 500.000 \u20ac<br \/>Steuerklasse: I<\/li>\r\n<li>Kinder<\/li>\r\n<li>Adoptivkinder<\/li>\r\n<li>Enkel (wenn Kinder verstorben)<br \/>400.000 \u20ac<br \/>I<\/li>\r\n<li>Enkel (wenn Kinder noch leben)<br \/>200.000 \u20ac<br \/>I<\/li>\r\n<li>Eltern<\/li>\r\n<li>Gro\u00dfeltern<br \/>100.000 \u20ac<br \/>I<\/li>\r\n<li>Geschwister<\/li>\r\n<li>Nichten\/Neffen<\/li>\r\n<li>Stiefeltern<\/li>\r\n<li>Schwiegereltern\u2026<br \/>20.000 \u20ac<br \/>II<\/li>\r\n<li>Nicht verwandte Erben<br \/>20.000 \u20ac<br \/>III<br \/>Steuers\u00e4tze f\u00fcr Erbschaften und Schenkungen (Stand 1.1.2009)<br \/>Wert des Erbes: (abz\u00fcglich Freibetrag)<br \/>bis 75.000 \u20ac<br \/>Steuerklasse I 7%<br \/>Steuerklasse II 15%<br \/>Steuerklasse III 30%<br \/>bis 300.000 \u20ac<br \/>11%<br \/>20%<br \/>30%<br \/>bis 600.000 \u20ac<br \/>15%<br \/>25%<br \/>30%<br \/>bis 6.000.000 \u20ac<br \/>19%<br \/>30%<br \/>30%<br \/>bis 13.000.000 \u20ac<br \/>23%<br \/>35%<br \/>50%<br \/>bis 26.000.000 \u20ac<br \/>27%<br \/>40%<br \/>50%<br \/>\u00fcber 26.000.000 \u20ac<br \/>30%<br \/>43%<br \/>50%<\/li>\r\n<\/ul>\r\n<p>Dar\u00fcber hinaus profitieren Erben von Versorgungsfreibetr\u00e4gen, Steuerbefreiungen im Hinblick auf Hausrat, Kunstgegenst\u00e4nde oder Sammlungen sowie auf das selbst genutzte Familienwohnheim.<\/p>\r\n<p>Sie sehen: Erbrecht ist ein sehr umfassendes Rechtsgebiet. Es versucht, der vielgestaltigen Lebenssituation gerecht zu werden. Dass das Recht dadurch als komplex erscheint, ist zwangsl\u00e4ufig. Wollte man das Erbrecht auf dem \u201eBierdeckel\u201c gestalten, k\u00f6nnte der Gesetzgeber die oft gegenteiligen Interessen kaum angemessen erfassen. Insoweit ist ein komplexes Recht auch in Ihrem Sinne, sei es als Erblasser oder sei es als Erbe. Nur so kommen Sie wirklich und hoffentlich zu Ihrem Recht. Wir unterst\u00fctzen Sie auf Ihrem Weg.<br \/>Ratgeber rund um die Themen: Testament und Erbschaft<br \/>In unseren Ratgebern zum Erbrecht erhalten Sie alle Infos \u00fcber folgende Themen: Erbschaft und Erbe, Testament und wie Sie dieses richtig verfassen, Erbvertrag und Verm\u00e4chtnis, Testamentser\u00f6ffnung, wie Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen sowie alles zur Erbengemeinschaft, wenn mehrere Erben gemeinsam erben. Sie erhalten Beratung, Hilfe, Tipps und Expertenratschl\u00e4ge.<\/p>\r\n<p><strong>Erbschaft und Erbe<\/strong><br \/>Was eine Erbschaft im Todesfall f\u00fcr Sie bedeutet<br \/>Was tun, wenn es einen Todesfall in der Familie gibt?<br \/>Wenn ein geliebter Mensch stirbt, kommen die Familienangeh\u00f6rigen nicht darum herum sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wer gegen\u00fcber dem Erblasser erbberechtigt ist. Entscheidend ist, ob ein vorrangiges Testament des Erblassers vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift.<br \/>Im Ratgeber Erbschaft und Erbe haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur Erbschaft zusammengestellt.<br \/><br \/><strong> Erbschaft und Erbe<\/strong><br \/>Wodurch die Erbfolge beeinflusst wird<br \/>Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach den Regeln.<br \/>Die gesetzliche Erbfolge kann eine spannende Angelegenheit sein. Auch wenn meist klar ist, wer erbt, ergeben sich im praktischen Leben oft genug Ans\u00e4tze, dass sich berufene und vermeintliche gesetzliche Erben \u00fcber alles streiten, was mit dem Nachlass und dem gesetzlichen Erbrecht zu tun hat.<br \/>Wir geben Ihnen einen \u00dcberblick \u00fcber die M\u00f6glichkeiten, wie der Erblasser die Erbfolge beeinflussen kann.<br \/><br \/><strong>Pflichtteil<\/strong><br \/>Was Ihnen im Falle der Enterbung zusteht<br \/>Pflichtteil-Erbe eine Mindestbeteiligung am Nachlass.<br \/>Nicht nur in Fernsehfilmen h\u00f6ren Sie die Ansage: \u201eDu bist enterbt!!! Ich habe mein Testament gemacht. Dein Bruder erbt alles.\u201c Auch im wirklichen Leben ist die Vorstellung, dass der nach dem Gesetz berufene Erbe mit der Bestimmung eines anderen Erben in einem Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, h\u00e4ufig anzutreffen.<br \/><br \/><strong>Testament<\/strong><br \/>Was beim Vorliegen eines Testaments passiert<br \/>Den dokumentierten \u201eletzten Willen\u201c einer Person umsetzen.<br \/>Hat ein Erblasser ein Testament hinterlassen, wird dieses vom zust\u00e4ndigen Nachlassgericht er\u00f6ffnet. Ab diesem Zeitpunkt erlangen die Erben davon Kenntnis, was sie vom Erblasser vererbt bekommen.<br \/>Wie eine Testamentser\u00f6ffnung abl\u00e4uft und was f\u00fcr Sie dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.<br \/>\uf0b7 Zum Ratgeber: \u201eTestamentser\u00f6ffnung beim Nachlassgericht\u201c<br \/>Erbe annhemen<br \/>Warum ein Erbe zu pr\u00fcfen ist<br \/>Den dokumentierten \u201eletzten Willen\u201c einer Person umsetzen.<br \/>Wenn der Erbfall eingetreten ist, tritt der Erbe in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein. Das bedeutet, dass der Erbe auch Schulden erben kann. Der Erbe sollte daher dringend pr\u00fcfen, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen m\u00f6chte.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie denken an die Errichtung eines Testaments oder sind pers\u00f6nlich von einer Erbschaft betroffen? Wir bieten gute Infos zum Thema Erbschaft und Testament: Errichtung eines Testaments, Trauerbew\u00e4ltigung, Ratgeber. 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